Ausschüsse: Gemeinde Albbruck

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Albbruck Winter
Albbruck Winter 2
Albbruck Winter 3

Verwaltungs- und Finanzausschuss und Technischer Ausschuss

Als ständige beschließende Ausschüsse hat der Gemeinderat den Verwaltungs- und Finanzausschuss und den Technischen Ausschuss eingerichtet. Darüber hinaus werden je nach Bedarf zusätzliche Ausschüsse gebildet, um bestimmte Themenbereiche zu bearbeiten, so zum Beispiel eine Straßenbeleuchtungskommission, die sich mit der Straßenbeleuchtung auseinander setzte, sowie eine Hallenkommission, die sich mit den Planungen zur Sanierung der Mehrzweckhalle beschäftigte. Aus aktuellem Anlass wurden zuletzt die Arbeitsgruppen "Papierfabrik" und "Gemeinschaftsschule" gebildet.

Aufgaben des Verwaltungs- und Finanzausschusses

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschäftigt sich mit Angelegenheiten, die das Personal, die allgemeine Verwaltung, die Finanz- und Haushaltswirtschaft (einschließlich Abgaben), die Schule, die Kindertageseinrichtungen, Soziales und Kulturelles, die Gesundheit und das Veterinärwesen und die Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde betreffen.

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungs- und Finanzausschuss über:

  • die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes, sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 und von Angestellten der Entgeltgruppen 9 TVöD bzw. S9 bis S 13 TVöD-S, soweit es sich nicht um Aushilfeangestellte handelt
  • die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 7.500 Euro im Einzelfall
  • die Stundung von Forderungen
  • von mehr als 3 Monaten bis 6 Monaten in unbeschränkter Höhe
  • im Übrigen von mehr als 10.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro
  • den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall mehr als 2.500 Euro, aber nicht mehr als 10.000 Euro beträgt
  • die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 60.000 Euro im Einzelfall
  • Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000 Euro im Einzelfall
  • die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 60.000 Euro im Einzelfall

Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete

Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessungen), Versorgung und Entsorgung, Energiefragen, Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, Verkehrswesen, Feuerlöschwesen und Zivilschutz, Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude,  Sport-, Spiel- , Bade- , Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung.

In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über:

  • die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch/BauGB)
  • die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB)
  • die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB)
  • die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 und 36 BauGB),
  • die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 und 36 BauGB), wenn in den Fällen 2.11 bis  2.15 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist
  • die Stellungnahmen der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
  • die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabeschluss), sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 20.000 Euro bis 70.000 Euro im Einzelfall
  • planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 60.000  Euro
  • Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und auf vorläufige Untersagung gem. § 15 BauGB
  • die Erteilung von Genehmigungen und Entscheidungen über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB.