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Gemeinde Albbruck

Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen entlang von Straßen und Wegen

Artikel vom 27.01.2022

Lichtraumprofil an Straßen und Wegen

Sie sind Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks an einer öffentlichen Straße, einem Feldweg oder einem Weg?
Dann sind Sie verpflichtet, Hecken, Bäume und Sträucher etc., die verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Wege, aber auch Feldwege und Gehsteige) hineinragen, so zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass Sie für Schäden haften, die durch überhängenden Bewuchs verursacht werden.

Bitte beachten Sie beim Rückschnitt folgende Mindest-Regelungen:
-    Über öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Luftraum von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.    Bei Fahrbahnen, hierzu zählen auch  Feldwege, ist ein Bereich bis zu einer Höhe von 4,50 m, bei Geh- und Radwegen bis zu 2,50 m dauerhaft freizuhalten.
-    Bei Fahrbahnen ist zusätzlich ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Bordstein vorhanden ist, dann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Bei Rad- und Feldwegen beträgt der seitliche Sicherheitsabstand 0,25 m.
-    Hecken entlang von Gehwegen und Fahrradwegen sind so zurückzuschneiden, dass die gesamte Breite dieser Wege von Fußgängern und Fahrradfahrern genutzt werden kann.
-    Büsche und Bäume in der Nähe von Straßenlaternen sind so zu schneiden, dass der Lichtaustritt gewährleistet ist und keine Schäden an den Beleuchtungskörpern (z. B. bei Sturm) entstehen können.
-    Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst bzw. dürre Bäume ganz zu entfernen. Jeder Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume!
-    An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Sie Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig halten, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
-    Sorgen Sie dafür, dass Verkehrszeichen, Ampeln oder Straßennamenschilder frei einzusehen sind.
Durch regelmäßige Rückschnitte helfen Sie, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und schützen sich vor eventuellen Schadensersatzansprüchen. Das Lichtraumprofil ist ganzjährig freizuhalten. Sollten Sie diesen Regelungen nicht nachkommen, kann eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung erlassen werden.
Nutzen Sie die vegetationsarme Zeit zwischen Oktober und Februar für einen großzügigen Rückschnitt!

Ihr Bauamt Albbruck

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