Antragsfrist De-Minimis-Beihilfe Rinderhalter
De-Minimis Antrag Rinderbesamung
Abgabefrist der Anträge
Deminis-Beihilfe für Rinderbesamung
Landwirte haben im Jahr 2023 wieder die Möglichkeit, eine kommunale Beihilfe zu erhalten. Die Förderung wird pauschal auf die landwirtschaftlichen Betriebe nach der Anzahl der deckfähigen Rinder verteilt. Die Abrechnung der Rinderbesamung erfolgt direkt zwischen dem Landwirt und dem Tierarzt – nicht mehr wie früher über die Gemeinde.
Zuwendungen können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Gebiet der Gemeinde erhalten, in deren Betrieb deckungsfähige Rinder gehalten werden, die älter als 20 Monate sind. Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres, für den Zuschuss 2023 also die im Betrieb gehaltenen deckungsfähigen Rinder zum Stichtag 31.12.2022.
Die Obergrenze für De-minimis Beihilfen beträgt 20.000 €. D.h. gemäß der De-minimis – Verordnung der EU vom 18.12.2013 dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen insgesamt 20.000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.
Anträge auf Gewährung der De-minimis Beihilfe können bis zum 30.06.2023 gestellt werden. Wichtig ist, einen Beleg über die Anzahl der deckfähigen Rinder ab 20 Monate (also bis 30.4.2021 geborene) zum Stichtag 31.12.2022beizufügen. Das Antragsformular ist im Rathaus erhältlich oder können hier heruntergeladen werden.