Neues aus Albbruck: Gemeinde Albbruck

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Solidarität mit der Ukraine

Artikel vom 15.03.2022

Solidarität mit der Ukraine

Die militärische Großinvasion Russlands in allen Teilen der Ukraine löst auch hier bei uns in Albbruck größte Betroffenheit aus.
Immer mehr unschuldige Menschen in der Zivilbevölkerung werden Opfer der militärischen Angriffe.
Die russische Militäraggression führt mittlerweile zu einer Flüchtlingsbewegung ungeahnten Ausmaßes aus der Ukraine.
Auch die Gemeinde Albbruck bereitet sich auf die Ankunft vieler Geflüchteter vor, und stellt fest, dass die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zur Hilfe enorm ist.

Sind Sie als geflüchtete Person aus der Ukraine angekommen und bei einer Familie untergebracht, melden Sie sich bitte direkt beim Bürgerbüro der zuständigen Gemeinde an.

Wenn Sie Wohnraum für geflüchtete Personen zur Verfügung stellen möchten, melden Sie dies bitte an das Ordnungsamt, Frau Kerbst, anna.kerbst@albbruck.de, 07753/930-104

 

1. Wo werden die Geflüchteten im Landkreis untergebracht?
Die Geflüchteten können privaten Wohnraum nutzen, der ihnen durch Unterstützer angeboten wird. Es ist ratsam, dann eine Mietvereinbarung abzuschließen, damit diese Kosten gegebenenfalls erstattet werden können im Rahmen von Sozialleistungen. Sofern kein privater Wohnraum zur Verfügung steht, erfolgt die Unterbringung direkt durch die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, ohne dass es zuvor einer Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes bedarf. Unabhängig davon steht die Landeserstaufnahme (LEA) Freiburg als ersatzweise Erstanlaufstelle zur Verfügung.

2. Wie lange dürfen die Menschen aus der Ukraine bleiben?
Der Europäische Rat hat am 4. März den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20 Juli 2001 getroffen. Damit kommt § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung. Das heißt, es können ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden. Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird zunächst für ein Jahr erteilt.

3. Welche Hilfsleistungen stehen den Geflüchteten zu?
Wenn Geflüchtete aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragt und bekommen haben, haben sie Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Antrag ist bei der unteren Aufnahmebehörde des Landkreises zu stellen. Mit dieser Pauschalleistung sind alle Bedarfe des täglichen Lebens (von Ernährung über Kleidung bis hin zur Mobilität) zu bestreiten, die Kosten der Unterkunft werden separat im Rahmen des Üblichen erstattet.

4. Wenn Sie Geflüchtete privat aufgenommen haben, beispielsweise in Ihrem Haus oder in einer Ferienwohnung, dann sollten Sie folgendes beachten/veranlassen:
Privat untergebrachte Personen sollten sich bevor sie sich bei der Ausländerbehörde melden, zuerst bei der Gemeinde anmelden. Falls Sie Personen längerfristig Wohnraum überlassen, sollten Sie einen Mietvertrag abschließen.

5. Wenn Sie unbegleitete Minderjährige aus der Ukraine aufgenommen haben, was müssen Sie beachten?
Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern oder einen Elternteil aus der Ukraine eingereist sind und bei Verwandten oder Bekannten untergekommen sind, müssen dem Jugendamt gemeldet werden. Personen die solche Minderjährige bei sich aufgenommen haben, melden sich bitte zur Abklärung, Beratung und möglichen Unterstützung unmittelbar nach Einreise beim Jugendamt unter jugendamt@landkreis-waldshut.de bzw. Tel.-Nr. 07751/86-4301.

6. Wer ist zuständig, wenn die geflüchteten Menschen ärztliche Hilfe brauchen? An wen kann man sich wenden?
Auch Krankenhilfeleistungen werden gewährt. Der Arzt fordert bei der Unteren Aufnahmebörde einen Krankenschein an. Dieser wird direkt der Arztpraxis übersendet.

7. Die Corona-Pandemie und die Geflüchteten. Was gilt es zu beachten?
Auch wenn das Thema in den Hintergrund rückt: die Pandemie ist immer noch da. Für die Geflüchteten wird es sowohl Testmöglichkeiten als auch ein Impfangebot geben. Diese Angebote sollte unbedingt wahrgenommen werden.

8. Gibt es für die Kinder der Geflüchteten eine Schulpflicht?
Bei Asylbewerbern besteht nach spätestens sechs Monaten eine Schulpflicht, die Kinder können aber schon am ersten Tag in der Schule aufgenommen werden.

9. Wie kann man die Menschen in der Ukraine unterstützen?
Geldspenden sind gegenüber Sachspenden wesentlich effektiver, sie können flexibel eingesetzt werden. Humanitäre Hilfe kann so gezielter an den Bedarf vor Ort angepasst werden. Neben den vielen privaten Initiativen sei hier das Deutsche Rote Kreuz erwähnt: Alle Aktivitäten des DRK mit Stoßrichtung Ukraine werden vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes in Genf koordiniert. Vorwiegend werden Geldspenden benötigt, siehe auch www.drk.de/nothilfe-ukraine. Darüber hinaus baut der DRK Kreisverband Säckingen in Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden Waldshut, Lörrach und Müllheim einen Suchdienst auf, der zum 1. Juni beginnen soll und der hier lebende Angehörige bei der Suche von Vermissten im Kriegsgebiet unterstützen soll.

10. Sie können Übersetzungshilfe leisten, dann melden Sie sich bitte hier:
Dezernat2@landkreis-waldshut.de

11. Sie suchen nach Ansprechpartnern?
Für Fragen zu den Sozialleistungen, der Unterkunft oder zur Krankenhilfe steht Ihnen als erste Ansprechpartnerin Frau Kermisch zur Verfügung, Telefon 07751/864230 oder per Mail Viola.Kermisch@landkreis-waldshut.de.
Für aufenthaltsrechtliche Fragen steht Ihnen als erste Ansprechpartner Herr Andreas Tscherning zur Verfügung, Telefon 07751/862120 oder per Mail andreas.tscherning(at)landkreis-waldshut.de