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Gemeinde Albbruck

De-Minimis-Beihilfe Rinderbesamung

Artikel vom 09.04.2024

Förderung der Gemeinde Albbruck für Rinderhalter

Deminis-Beihilfe: Gemeinde Albbruck fördert Rinderhalter

 

Landwirte haben im Jahr 2024 wieder die Möglichkeit, eine kommunale Beihilfe zu erhalten. Die Förderung wird pauschal auf die landwirtschaftlichen Betriebe nach der Anzahl der deckfähigen Rinder verteilt. Die Abrechnung der Rinderbesamung erfolgt direkt zwischen dem Landwirt und dem Tierarzt – nicht mehr wie früher über die Gemeinde.

Zuwendungen können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Gebiet der Gemeinde erhalten, in deren Betrieb deckungsfähige Rinder gehalten werden, die älter als 20 Monate sind. Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres, für den Zuschuss 2024 also die im Betrieb gehaltenen deckungsfähigen Rinder zum Stichtag 31.12.2023.

Die Obergrenze für De-minimis Beihilfen beträgt 20.000 €. D.h. gemäß der De-minimis – Verordnung der EU vom 18.12.2013 dürfen die einem Unternehmen gewährten Beihilfen insgesamt 20.000 € in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen.

Anträge auf Gewährung der De-minimis Beihilfe können bis zum 30.06.2024 gestellt werden. Wichtig ist, einen Beleg über die Anzahl der deckfähigen Rinder ab 20 Monate (also bis einschl.30.4.2022 geborene) zum Stichtag 31.12.2023 beizufügen. Das Antragsformular ist im Rathaus erhältlich oder kann unter www.albbruck.de unter der Rubrik Rathaus & Service -> Bürgerservice-> allgemeine Vordrucke heruntergeladen werden.

http://www.albbruck.de//unsere-gemeinde/aktuelles-presse/neues-aus-albbruck