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Gemeinde Albbruck

Narrentreffen mit Glasverbot

Artikel vom 10.01.2024

Glasverbot am Narrentreffen

Während der Durchführung des großen Narrentreffens der Albbrucker Fastnachtsvereine am 20. und 21.01.2024 ist das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen im öffentlichen Veranstaltungsraum untersagt.

Die Gemeinde Albbruck hat hierzu folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

Gemeinde Albbruck
Landkreis Waldshut

Gemäß §§ 1,3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2022, gültig ab 17.01.2021 (GBI. 2022, 735, ber. S 1092), erlässt die Gemeinde Albbruck als zuständige Polizeibehörde folgende:

Allgemeinverfügung

über das Verbot des Mitführens und der Verwendung von Glasbehältnissen im öffentlichen Raum auf dem Veranstaltungsgelände des großen Narrentreffens der Albbrucker Fastnachtsvereine am 20. und 21.01.2024

 

1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen:

Während der Durchführung des großen Narrentreffens der Albbrucker Fastnachtsvereine am 20. und 21.01.2024 ist das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, das heißt alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie zum Beispiel Flaschen und Gläser), im öffentlichen Raum in den unter Ziffer 2 definierten Bereichen und in den unter Ziff. 3 definierten Zeiten untersagt.

Zum öffentlichen Raum gehört auch öffentliche Verkehrsfläche, die über eine straßen- und gaststättenrechtliche Erlaubnis als Außenbewirtschaftungsfläche konzessioniert ist.

Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.

 

2. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen nach Ziffer 1 gilt im Veranstaltungsbereich des großen Narrentreffens. Dieser wird wie folgt umgrenzt:

2.1      Budendorf der Albbrucker Fastnachtsvereine

Der Veranstaltungsraum umfasst

  • die Schulstraße von Höhe Volksbank (incl. Parkplatz Volksbank) bis Höhe Schulgelände/Abzweig Ahornstraße
  • Ahornstraße (Teilstück)
  • den Rathausplatz incl. Durchgang Gebäude Schulstraße 4
  • Fußgängerbereich zwischen Rathaus und Albtal Kebab

2.2      zusätzliche Umzugsstrecke im Rahmen des großen Festumzugs

Zum Festumzug umfasst der Veranstaltungsraum zusätzlich zum Geltungsbereich nach Ziff. 2.1 folgende Bereiche

  • Erlenweg (Aufstellungsfläche)
  • Lärchenweg (Aufstellungsfläche)
  • Schulstraße ab Abzweig Badstraße / Höhe Kindergarten Kiesenbach bis Höhe Schulgelände (Aufstellungs- und Umzugsstrecke)
  • Schulstraße ab Höhe Volksbank bis Kreisverkehr (Umzugsstrecke)
  • Albtalstraße ab Kreisverkehr bis Abzweigung Westliche Bergstraße (Umzugsstrecke)

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann den beigefügten Ortsplanausschnitten (PDF-Datei) entnommen werden. Diese sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.

 

3.         Zeitlicher Geltungsbereich

Das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen nach Ziff. 1 gilt in folgenden Zeiten:

Räumlicher Geltungsbereich nach Ziff 2.1 (Budendorf)

  • von Samstag 20.01.2024, 14:00 Uhr bis Sonntag, 21.01.2024 03:00 Uhr
  • von Sonntag 21.01.2024, 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr

Räumlicher Geltungsbereich nach Ziff 2.2 (zusätzliche Aufstellungs- und Umzugsstrecke)

  • von Sonntag 21.01.2024 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr
 

4.        Androhung von Zwangsmitteln:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse und nach Bedarf durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt angedroht.

 

5.        Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 1 geschilderten Verbotes wird angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die Allgemeinverfügung sofort vollstreckbar ist.

 

6.        Bekanntgabe:

Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Waldshut, Kaisertrasse 110, 79761 Waldshut-Tiengen eingelegt werden.

Albbruck, den 08.01.2024

Stefan Kaiser
Bürgermeister

 

Hinweise:

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung wird entsprechend der Satzung der Gemeinde Albbruck über öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in das Amtsblatt bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Ordnungsamt der Gemeinde Albbruck, Schulstraße 6, 79774 Albbruck aus. Sie kann während der allgemeinen Sprechzeiten (Mo. – Fr. 08:00 - 12:00 Uhr sowie, Mo + Do: 14:00 – 16:00 Uhr sowie Mi. 14:00 - 18:00 Uhr) eingesehen werden.

2. Das unsachgemäße Entsorgen von Glasbehältnissen kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Platzverweis gem. § 30 Abs. 1 PolG ausgesprochen wird. Zuwiderhandlungen gegen diesen Platzverweis können gemäß § 133 PolG ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

3. Die Einlegung des Widerspruchs auf elektronischem Wege ist nur nach § 3 a Abs. 2 VwVfG mit qualifizierter elektronischer Signatur nach den eIDAS-Verordnungen unter post(at)landkreis-waldshut.de möglich. Eine einfache Email genügt nicht.“

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