Waldgemeinschaft: Gemeinde Albbruck

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Informationen zur Waldgemeinschaft in Albbruck

Die Gemeinde Albbruck möchte in Absprache mit dem zuständigen Revierleiter Herr Walz und dem Forstbezirksleiter Herr Rothmund den Versuch der Neugründung einer Waldgemeinschaft wagen. Auf dieser und den folgenden Seiten möchten wir Ihnen umfangreich Informationen zu diesem Bewirtschaftungsmodell an die Hand geben.

Neugründung einer Waldgemeinschaft in Albbruck

Ziel:

Ziel der Gründung einer Waldgemeinschaft in Albbruck ist es, die großteils völlig zersplitterten Kleinstprivatwaldflächen in einer Waldgemeinschaft zusammenzuschließen und zum Vorteil der Waldbesitzer einer flurstücksüber­greifenden Waldbewirtschaftung zuzuführen.

Gerade im Hinblick auf die bereits bestehenden und zukünftigen klimatischen Veränderungen und auf die dadurch häufigeren Kalamitäten (Borkenkäfer und Sturm) ist die Waldgemeinschaft eine Gemeinschaft für eine stabilere und sichere Zukunft für den Wald.

Die Gründung einer Waldgemeinschaft bedarf keiner Waldflurneuordnung.

Verfahrensvoraussetzungen:

Sollte sich während des Verfahrens herausstellen, dass nicht genügend Waldbesitzer mitmachen, so dass keine ausreichende Arrondierung entsteht, wird das Verfahren eingestellt. Den Waldbesitzern entstehen dann keinerlei Kosten. Die Mindestgröße liegt bei 50 ha, wobei diese Fläche möglichst arrondiert sein sollte.

Rechtsstatus:

Geplant ist die Gründung einer Miteigentümergemeinschaft nach § 741 BGB (Eigen­tum nach Bruchteilen). Die Waldbesitzer bringen ihre Waldflächen ein und erhalten dafür entsprechend der eingebrachten Werte Anteile. Diese Anteile werden wie Flurstücke im Grundbuch geführt und können verkauft oder vererbt werden.

Die neue Miteigentümergemeinschaft – im Folgenden als Waldgemeinschaft be­zeichnet – soll dem Gemeinschaftswald nach § 56 Landeswaldgesetz gleichgestellt werden. Dies erfolgt durch Antrag bei der höheren Forstbehörde.

Waldgemeinschaft:

Die Waldgemeinschaft erhält eine Satzung, in der alle wichtigen Dinge bezüglich Ziele, Bewirtschaftung und Verwaltung geregelt werden. Jedes Jahr findet eine Generalversammlung statt, in der über wichtige Entscheidungen demokratisch abge­stimmt wird. Auch die Satzung kann mit entsprechenden Mehrheiten geändert wer­den.

Die Bewirtschaftung des Waldes kann durch die Mitglieder selber durchgeführt oder an Dritte (Forstverwaltung, gewerbliche Dienstleister) abgegeben werden. Die jährlichen Gewinne aus der Waldbewirtschaftung werden proportional zur Zahl der Anteile an die Mitglieder ausgezahlt.

Es besteht keine Verpflichtung der Mitglieder zur Mitarbeit in der Waldgemeinschaft.

Übergangsrat/Übergangsvorstand:

Die Interessen der Waldgemeinschaft werden bis zur Wahl des endgültigen Vorstandes von einem Übergangsrat/Übergangsvorstand wahrgenommen. Vorgeschlagen wird, dass dieser Übergangsrat aus dem Bürgermeister der Gemeinde Albbruck, Gemeinderäte, dem Revierleiter von Albbruck und dem Leiter des Fbz. West (Bad Säckingen) besteht.

Anschlussberechtigung:

Jeder Privatwaldbesitzer in Albbruck kann sich der Waldgemeinschaft anschließen. Die Flurstücke müssen frei von persönli­chen Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten sein.

Auch Flurstücke, die nur teilweise mit Wald bestockt sind, können in die neue Wald­gemeinschaft aufgenommen werden. Für angeschlossene Acker- oder Wiesenstücke wird jedoch lediglich ein Pauschalwert gezahlt, der noch festzulegen ist; eine Bewertung findet nicht statt. Der Pauschalwert soll sich am obersten Waldbodenwert orientieren.

Grundsätzliches Ziel ist die Aufnahme möglichst vieler Waldflurstücke. Es darf sich dadurch aber kein Nachteil für die neue Waldgemeinschaft ergeben. Dement­sprechend gibt es auch keinen Anspruch auf Aufnahme von Waldflurstücken in die Waldgemeinschaft. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Übergangsrat/Übergangsvorstand, welches bis zur Gründung der Waldgemeinschaft deren Interessen vertritt.

Die Entscheidung wird den anschlusswilligen Waldbesitzern nach Abschluss der Meldefrist mitgeteilt. Wald­flurstücke, die nicht aufgenommen werden können, unterliegen auch nicht dem Be­wertungsverfahren.

Waldbewertung:

Der Bodenwert der Waldflurstücke wird von der Forstbetriebsleitung auf Basis einer Standortskartierung ermittelt, wobei die Wertstufen von bisherigen Waldflurneuordnungen übernommen werden.

Die Schätzung des Bestandswertes erfolgt durch einen vereidigten Forstsach­verständigen. Die Kosten der Bestandsbewertung tragen die Waldbesitzer. Die genauen Kosten der Waldbewertung stehen noch nicht fest, jedoch rechnen wir mit durchschnittlich 100 € je ha (max. 200 € je ha). Gegenwärtig wird geprüft, ob eine Anteilsförderung über das MLR möglich ist.

Wertanteile:Die Ergebnisse der Bewertung sowie die sich daraus ergebenden Wertanteile an der Waldgemeinschaft werden dem Waldbesitzer nach Abschluss der Bewertung mitge­teilt. Es werden grundsätzlich nur ganzzahlige Wertanteile vergeben. Das bedeutet, dass Wertdifferenzen durch Aufrundung oder Abrundung ausgeglichen werden; Aus­gleichszahlungen erfolgen nicht.

Der Wert für einen Anteil kann bspw. mit 200 € festgesetzt werden.

Berechnungsbeispiel: Ein Waldbesitzer bringt Waldflurstücke im Wert von 3650 € ein. Dies entspricht 18,25 Anteilen. Da nur ganzzahlige Wertanteile vergeben werden, bekommt er 18 Anteile gutgeschrieben.

Wichtig: Erst nach der Wertmitteilung muss der Waldbesitzer endgültig entscheiden, ob er sich der Waldgemeinschaft anschließen will oder nicht.

Vollmacht:

Voraussetzung für den Anschluss ist die Erteilung einer Vollmacht, welche dem Vor­stand der neuen Waldgemeinschaft die Möglichkeit zukünftiger Grundstücksge­schäfte eröffnet. Ohne Vollmacht kann die Waldgemeinschaft zum Beispiel keinen Wald ankaufen. Die Vollmacht muss bei einem Notartermin im Rahmen des Einbringungs- und Neuord­nungsvertrags unterzeichnet werden.

Kosten:

Außer der Waldbewertung fallen für den einzelnen Waldbesitzer durch den Anschluss vermutlich keine weiteren Kosten an, insbe­sondere keine Notargebühren und keine Grunderwerbssteuer. Eine absolut sichere Aussage ist dazu aber momentan noch nicht möglich. Diese Fragen werden aber bis zum endgültigen Zusammenschluss noch abschließend geklärt. Bei Grundstücken, die in die Waldgemeinschaft aufgenommen werden, begleicht die Waldgemeinschaft alle Kosten, die mit dem Anschluss entstehen (Waldbewertung, ggf. Notariatsgebühren etc.). Diese Kosten werden anschließend den Waldbesitzern der angeschlossenen Flurstücke anteilig in Rechnung gestellt. Sollten Grundstücke nach Durchführung der Bewertung aus Gründen, die nicht der Waldbesitzer zu vertreten hat, nicht aufgenommen werden, so trägt die Waldgemein­schaft die Bewertungskosten. Lehnt dagegen der Waldbesitzer die Aufnahme ab, z.B. weil er mit den Ergebnissen der Bewertung nicht einverstanden ist, oder kann das Flurstück aus Gründen, die der Waldbesitzer zu vertreten hat, nicht aufgenom­men werden, z.B. weil Grundpfandrechte nicht gelöscht worden sind, so trägt der Waldbesitzer die Bewertungskosten. Sie werden ihm von der Waldgemeinschaft an­teilig  in Rechnung gestellt. Eine mögliche Förderung ist in diesem Fall nicht möglich; d.h. der Waldbesitzer trägt den vollen Kostensatz.

Waldtausch:

Im Anschluss an die Neugründung soll ein Waldtausch zwischen der Gemeinde Albbruck und der neuen Waldgemeinschaft erfolgen, um die Flächen zum beiderseitigen Vorteil zu arrondieren (freiwilliger Landtausch). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren können auch Waldtausche mit anderen Privatwaldbesitzern geprüft werden, sofern ein solcher Tausch der Gemeinde Albbruck oder der neuen Waldgemeinschaft nützt. Ist dies nicht der Fall, bleiben Privatwaldbesitzer, die sich nicht der Waldgemeinschaft angeschlossen haben, bei allen Waldtauschen außen vor. Wie bereits erwähnt, ist eine Waldflurneuordnung nicht das Ziel des Verfahrens.