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Gemeinde Albbruck

Landwirtschaftliche Abfälle

Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle

Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 zuletzt geändert am 12.02.1996 gilt: 

Im Innenbereich ist das Verbrennen von Grünabfällen grundsätzlich unzulässig. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Hierbei ist zu beachten:

  • Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Verbrennen ist unzulässig.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  • Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
    - 200 m von Autobahnen
    - 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    - 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Gemeinde als Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Im Einzelfall können durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den oben aufgeführten Regelungen zugelassen werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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